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Richtwerterhöhung April 2022: Wird Ihre Miete nun erhöht?

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Jedes 2. Jahr zum 1. April wird der Richtwert an die Inflation angepasst – so zumindest bis zum Jahr 2021, in dem die Erhöhung aufgrund der COVID19-Pandemie ausgesetzt bzw. verschoben wurde.
Nun, am 1. April, war es jedoch so weit: Der Richtwert wurde nach § 5 des Richtwertgesetzes (RichtWG) um die Veränderung des Verbraucherpreisindex angepasst, konkret um 5,85 %. Dies entspricht bspw. in Oberösterreich einer absoluten Erhöhung von vormals 6,29 € auf nunmehr 6,66 € pro m2 Nutzfläche.

Betrifft mich die Erhöhung der Richtwerte?

Grundsätzlich trifft Sie diese gesetzliche Erhöhung, wenn Sie Mieter einer Wohnung sind, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt – üblicherweise Altbau-Wohnungen. Allerdings müssen 2 weitere Voraussetzungen hinzutreten, damit eine Erhöhung Ihres Hauptmietzinses rechtswirksam zustande kommt:
  • Einerseits muss im Mietvertrag eine wirksame Wertsicherungsklausel vereinbart worden sein, aus der hervorgeht, dass der Richtwert-Hauptmietzins im Sinne des § 5 Abs 2 RichtWG wertgesichert ist.
  • Andererseits muss der Vermieter Ihnen ein schriftliches Erhöhungsschreiben zusenden. Dieses darf nicht vor dem 1. April, also dem Tag des Gültigwerdens der neuen Richtwerte, versandt werden und muss spätestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin (21. April) bei Ihnen angekommen sein. Kommt es später an, ist die Erhöhung für Mai unwirksam. Die nächste Möglichkeit zur Erhöhung bietet sich für den Vermieter dann mit 1. Juni, wobei wiederum die 14-Tage-Frist einzuhalten ist. Eine rückwirkende Erhöhung der Miete ist im Vollanwendungsbereich nicht möglich!
Die Erhöhung der Richtwerte trifft Sie zudem dann nicht, wenn Sie einen Mietvertrag besitzen, der vor dem 1. März 1994 abgeschlossen wurde. Auf diese Verträge ist der “Vorgänger” des Richtwertmietzinses, der sog. Kategoriemietzins anzuwenden. Ohne in die Details zu gehen sei angemerkt, dass auch für den Kategoriemietzins eine Erhöhung mit 1. April 2022 eintrat. Die Anhebung fiel mit 5,47 % im Vergleich zur Erhöhung des Richtwertes (5,85 %) allerdings etwas geringer aus. In der folgenden Tabelle sind die seit 1. April 2019 gültigen Richtwerte den ab 1. April 2022 gültigen Richtwerten gegenübergestellt.
Bundesland1. April 2019NEU: 1. April 2022
Burgenland5,30 €5,61 €
Kärnten6,80 €7,20 €
Niederösterreich5,96 €6,31 €
Oberösterreich6,29 €6,66 €
Salzburg8,03 €8,50 €
Steiermark8,02 €8,49 €
Tirol7,09 €7,50 €
Vorarlberg8,92 €9,44 €
Wien5,81 €6,15 €
Die nächste Erhöhung findet nicht erst 2024 statt, sondern – vermutlich aufgrund der Aussetzung im Jahr 2019 – bereits am 1. April 2023. Danach möchte man zum üblichen 2-Jahres-Rhythmus zurückkehren.
Quellen

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