Jedes 2. Jahr zum 1. April wird der Richtwert an die Inflation angepasst – so zumindest bis zum Jahr 2021, in dem die Erhöhung aufgrund der COVID19-Pandemie ausgesetzt bzw. verschoben wurde.
Was versteht man unter Richtwert? Der Richtwert bzw. Richtwertmietzins ist eine Deckelung des Hauptmietzinses. Er bezeichnet den Euro-Betrag, der maximal für einen m2 Wohnfläche monatlich vom Vermieter verlangt werden darf (zzgl. Nebenkosten). Der Richtwertmietzins gilt grundsätzlich - also mit Ausnahmen - im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes.
Nun, am 1. April, war es jedoch so weit: Der Richtwert wurde nach § 5 des Richtwertgesetzes (RichtWG) um die Veränderung des Verbraucherpreisindex angepasst, konkret um 5,85 %. Dies entspricht bspw. in Oberösterreich einer absoluten Erhöhung von vormals 6,29 € auf nunmehr 6,66 € pro m2 Nutzfläche.
Was versteht man unter Nutzfläche? Die Nutzfläche ist im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) definiert als die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken sowie der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Treppen, Terrassen und offene Balkone gelten nicht als Nutzfläche. Keller und Dachbodenräume zählen nur dann zur Nutzfläche, wenn sie “ihrer Ausstattung nach” für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind.
Betrifft mich die Erhöhung der Richtwerte?
Grundsätzlich trifft Sie diese gesetzliche Erhöhung, wenn Sie Mieter einer Wohnung sind, die dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt – üblicherweise Altbau-Wohnungen. Allerdings müssen 2 weitere Voraussetzungen hinzutreten, damit eine Erhöhung Ihres Hauptmietzinses rechtswirksam zustande kommt:- Einerseits muss im Mietvertrag eine wirksame Wertsicherungsklausel vereinbart worden sein, aus der hervorgeht, dass der Richtwert-Hauptmietzins im Sinne des § 5 Abs 2 RichtWG wertgesichert ist.
- Andererseits muss der Vermieter Ihnen ein schriftliches Erhöhungsschreiben zusenden. Dieses darf nicht vor dem 1. April, also dem Tag des Gültigwerdens der neuen Richtwerte, versandt werden und muss spätestens 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin (21. April) bei Ihnen angekommen sein. Kommt es später an, ist die Erhöhung für Mai unwirksam. Die nächste Möglichkeit zur Erhöhung bietet sich für den Vermieter dann mit 1. Juni, wobei wiederum die 14-Tage-Frist einzuhalten ist. Eine rückwirkende Erhöhung der Miete ist im Vollanwendungsbereich nicht möglich!
Bundesland | 1. April 2019 | NEU: 1. April 2022 |
---|---|---|
Burgenland | 5,30 € | 5,61 € |
Kärnten | 6,80 € | 7,20 € |
Niederösterreich | 5,96 € | 6,31 € |
Oberösterreich | 6,29 € | 6,66 € |
Salzburg | 8,03 € | 8,50 € |
Steiermark | 8,02 € | 8,49 € |
Tirol | 7,09 € | 7,50 € |
Vorarlberg | 8,92 € | 9,44 € |
Wien | 5,81 € | 6,15 € |
Die nächste Erhöhung findet nicht erst 2024 statt, sondern – vermutlich aufgrund der Aussetzung im Jahr 2019 – bereits am 1. April 2023. Danach möchte man zum üblichen 2-Jahres-Rhythmus zurückkehren.
Quellen
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